VGH Bayern - Beschluss vom 02.01.2019
11 C 18.2646
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 6 S. 5; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 18.826

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; Rechtmäßige Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 11 C 18.2646

DRsp Nr. 2019/4600

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; Rechtmäßige Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 6 S. 5; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.