BGH, Beschluß vom 10.02.1994 - Aktenzeichen VII ZB 30/93
DRsp Nr. 1994/1077
Unrichtige Adressierung der Berufungsbegründung
»Eine Berufungsbegründung, die in einem an das Landgericht adressierten Umschlag in den Briefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen wird, geht nicht rechtzeitig bei diesem ein, wenn der Umschlag dem Geschäftsgang entsprechend ungeöffnet an das Landgericht weitergeleitet und von dort nach Fristablauf an das Berufungsgericht gesandt wird.«