Autoren: Schaefer/Urbanik |
Eine unklare Verkehrslage liegt dann vor, wenn der Überholende nach der konkreten Verkehrssituation (Straßenverhältnisse, nicht klar erkennbares Fahrverhalten anderer) nicht mit einem ungefährlichen Durchführen seines Überholvorgangs rechnen darf (OLG Koblenz, Urt. v. 26.01.2004 - 12 U 1439/02, NZV 2005, 413). Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, subjektive Fehleinschätzungen sind rechtlich irrelevant. Dabei muss die Möglichkeit einer konkreten Gefahr bestehen, eine bloße abstrakte Gefahr reicht zur unklaren Verkehrslage nicht aus.
Eine unklare Verkehrslage verbietet jedes Überholen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO dient dem Schutz des überholten Verkehrs und des Querverkehrs, nicht jedoch dem entgegenkommenden Verkehr, der durch § 5 Abs. 2 StVO geschützt wird.
Die unklare Verkehrslage kann resultieren aus
unübersichtlicher Örtlichkeit, |
schlechten Beleuchtungsverhältnissen, |
sichtbehindernder Straßenverkehrsführung (BGH, Urt. v. 26.09.1995 - VI ZR 151/94, NZV 1996, 27; OLG Köln, Urt. v. 21.11.2000 - 15 U 91/00, VersR 2002, |
Witterungsverhältnissen (Regen, Nebel), |
Beleuchtungsverhältnissen (Dunkelheit, Dämmerung), |
zu geringer Scheinwerferreichweite, |
Blendung (eigene oder mögliche Blendung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer), |
Rauch (z.B. durch Lokomotive), |
Abschleppen anderer Fahrzeuge, |
Sonnenblendung, |
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