Die Klägerin macht als Geschädigte eines Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche in Höhe von noch 868,17 EUR gegen den ihrer Auffassung nach leistungsverpflichteten Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges geltend.
Die Beklagte gewährte ihrem Versicherungsnehmer, einem Autohändler, Pflichtversicherungsschutz für dessen Kraftfahrzeuge. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
"Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Abschnitten III und IV, auf alle
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