OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 22 U 154/97
DRsp Nr. 1998/6617
Umfang der Räum- und Streupflicht bei Schneefall
1. Wenn es nach morgentlichem Streuen in, Laufe des Vormittags schneit, darf der Streupflichtige, nachdem es aufgehört hat zu schneien sowie der Schnee durch Passanten festgetreten und glatt geworden ist, mit erneutem Streuen nicht mehr zuwarten.2. Wenn ein Weg erkennbar weder von Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut ist, hat ein Passant Anlaß zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht; kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, daß er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, was ihm als Mitverschulden anzurechnen ist.3. 6.000 DM Schmerzengeld für einen Bruch des rechten Sprunggelenks einer Frau mittleren Alters bei komplikationslosem postoperativem Verlauf, Entlassung aus dem Krankenhaus nach 3 1/2 Wochen gut mobilisiert und mit reizloser Wunde, Arthrose als verbleibender Dauerfolge, die bei Belastung des Fußes zu Schmerzen führt, möglicherweise erforderlicher Gelenkversteifung, unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30% und der Notwendigkeit, orthopädische Schuhe zu tragen, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.