Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.9.2011 abgeändert.
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 78% und der Beklagte 22% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
I.
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