Tatbestand:
Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter rechtsfähiger Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Der Beklagte ist ein als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Versicherer, der unter anderem Kraftfahrtversicherungen anbietet. In seinen gegenüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Stand 1. August 1999) ist für die Kaskoversicherung folgende Regelung enthalten:
"§ 13 Ersatzleistungen
I. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges