a] Der Erbe als solcher ist nicht befugt, die Art und Weise der Bestattung des Erblassers zu bestimmen. Vielmehr ist es, falls der Erblasser wie hier über die Art seiner Bestattung nichts angeordnet hat, Sache der nächsten Angehörigen zu bestimmen, wo, in welcher Weise und in welchem Rahmen die Bestattung des Verstorbenen vor sich gehen soll.
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