Übermittlung von Daten durch die StA an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung im Fahreignungsregister (hier: fehlerhafte Mitteilung Verkehrsunfall)Recht auf Löschung von VerfahrensdatenÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1 S. 1 EGGVGVoraussetzungen für die Eintragung des Merkmals Verkehrsunfall
KG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 4 VAs 18/15
DRsp Nr. 2015/16912
Übermittlung von Daten durch die StA an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung im Fahreignungsregister (hier: fehlerhafte Mitteilung "Verkehrsunfall")Recht auf Löschung von VerfahrensdatenÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1 S. 1 EGGVGVoraussetzungen für die Eintragung des Merkmals "Verkehrsunfall"
1. Zur Überprüfung der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt.2. Die Durchführung eines (Vorschalt-) Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2EGGVG ist bei Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt nicht erforderlich, da diese keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellen.3. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG beschränkt sich nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, sondern erstreckt sich auch darauf, ob die Mitteilung überhaupt erfolgen durfte.4. Zum Begriff des "Verkehrsunfalls" in § 59 Abs. 1 Nr. 3FeV.5. Es ist fraglich, ob in § 59 Abs. aufgeführte Daten, die sich nicht aus der rechtskräftigen Entscheidung selbst ergeben, an das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt werden dürfen. Jedenfalls dürfen Daten aus Unterlagen außerhalb der rechtskräftigen Entscheidung nicht ungeprüft und ohne Abgleich mit dem weiteren Akteninhalt mitgeteilt werden.
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