Die Beklagten haften als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 1. Juni 2004 ereignete.
Ein vorprozessual beauftragter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 betreffend den am Fahrzeug des Klägers eingetretenen Schaden die Reparaturkosten mit 9.549,22 EUR brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 7.900,00 EUR brutto und den Restwert mit 3.185,00 EUR brutto. Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden.
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