I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen am 10. August 2006 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l eine Geldbuße von 250,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Zubilligung der Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubes gemäß § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die durchgeführte Atemalkoholmessung sei nicht verwertbar, da die 20-minütige Wartezeit zwischen dem letzten Alkoholgenuss und dem Messbeginn nicht eingehalten worden sei. Ferner ließen die Urteilsfeststellungen zur Gültigkeit der Eichung des Messgerätes nicht erkennen, woher das Amtsgericht seine Kenntnis bezogen habe, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sei der Eichschein nicht eingesehen worden. Schließlich habe das Gericht die Verhängung des Fahrverbots nur unzureichend begründet und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit des Absehens davon auseinandergesetzt.
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