I.
Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 24. Februar 2006 wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss über 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und gegen den Betroffenen - unter Gewährung der Frist gem. § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
In den Feststellungen zur Sache hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene befuhr am 18.07.2005 um 23.05 Uhr mit dem PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen den Vierlindenweg in 32312 Lübbecke mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l.
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