OLG Köln - Urteil vom 07.01.1993
5 U 11/91
Normen:
AKB § 13 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3a ;
Fundstellen:
DRsp II(229)260d
r+s 1993, 94
Vorinstanzen:
LG Köln, Urt. v. 05.12.1990 - 20 O 109/90 - r+s 1991, 119,

Totalschaden; Berechnung

OLG Köln, Urteil vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 5 U 11/91

DRsp Nr. 1994/2116

Totalschaden; Berechnung

Begrenzung des zu entschädigenden Wiederbeschaffungswertes eines »Oldtimers« durch den Neupreis eines gleichartigen Fahrzeugs.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3a ;

Gründe:

»Die Begrenzung der Leistungspflicht gem. § 13 Nr. 3 a AKB gilt in allen Fällen, findet mithin auch auf Oldtimer-Fahrzeuge Anwendung. Danach ist in den Fällen des § 13 Nr. 1 AKB, in denen der Versicherer den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zu ersetzen hat, der Neupreis die Höchstgrenze für die Entschädigung. Neupreis ist bei Fahrzeugen, die nicht mehr hergestellt werden, der Kaufpreis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB. ...

Der Sachverständige hat einen Katalog von Kriterien erarbeitet, die bei der Frage der Vergleichbarkeit Berücksichtigung zu finden haben: Bauweise in Bezug auf die konstruktive Gestaltung ..., äußere Form, Fahrzeugtyp ..., Motor ..., Bauzeit, Vorgeschichte, Originalität, Bekanntheitsgrad ..., Wiederverkaufsmöglichkeiten, Ersatzteilversorgung. Auch wenn es [dabei] im eigentlichen Sinne kein vergleichbares Nachfolgemodell gibt ist damit der Ermittlung der bedingungsgemäßen und sachgerechten Entschädigung nicht jede Grundlage entzogen [im Streitfall Nachfolgemodell für Mercedes-Benz 300 SL Cabriolet, Baujahr 1959].«

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 05.12.1990 - 20 O 109/90 - r+s 1991, 119,