»Die Begrenzung der Leistungspflicht gem. §
Der Sachverständige hat einen Katalog von Kriterien erarbeitet, die bei der Frage der Vergleichbarkeit Berücksichtigung zu finden haben: Bauweise in Bezug auf die konstruktive Gestaltung ..., äußere Form, Fahrzeugtyp ..., Motor ..., Bauzeit, Vorgeschichte, Originalität, Bekanntheitsgrad ..., Wiederverkaufsmöglichkeiten, Ersatzteilversorgung. Auch wenn es [dabei] im eigentlichen Sinne kein vergleichbares Nachfolgemodell gibt ist damit der Ermittlung der bedingungsgemäßen und sachgerechten Entschädigung nicht jede Grundlage entzogen [im Streitfall Nachfolgemodell für Mercedes-Benz 300 SL Cabriolet, Baujahr 1959].«
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