I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Führerscheins mit dem Datum der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis.
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