VGH Bayern - Beschluss vom 10.05.2023
11 ZB 22.2614
Normen:
FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 25 Abs. 1 S. 1; StGB § 69 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 21.2491

Streit um die Ausstellung eines Führerscheins mit dem Datum der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis; Im Führerschein einzutragendes Datum im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 11 ZB 22.2614

DRsp Nr. 2024/6799

Streit um die Ausstellung eines Führerscheins mit dem Datum der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis; Im Führerschein einzutragendes Datum im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 25 Abs. 1 S. 1; StGB § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Führerscheins mit dem Datum der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis.