BESCHLUSS
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 04.01.2006 gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 19.12.2005 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem Antragsteller wurde am 17.11.1995 bzw. 17.11.1997 vom Landratsamt Reutlingen die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M und L erteilt. Im Jahre 2002 wurde der Antragsteller auffällig, als er von der Polizei von einem fahrenden Lastzug aus einem halb mit Schrott beladenen Kontainer befreit werden musste. In einer entnommenen Blutprobe wurde ein THC-COOH-Wert von 20 ng/ml festgestellt, THC war nicht nachweisbar.
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