BESCHLUSS
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet, weil das Verfahren aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Denn der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines am 12. Januar 2006 beim Antragsgegner eingegangenen Widerspruchs vom 11. Januar 2006 gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06. Januar 2006 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
ist unbegründet.
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