BESCHLUSSI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ### wird abgelehnt.
II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um den Sofortvollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis.
1. Der Antragsteller war seit 4. November 1991 im Besitz einer Fahrerlaubnis, die derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, BE, C 1 E und CE berechtigt.
Bereits am 1. Oktober 1998 wurden anlässlich einer Verkehrskontrolle in der Jackentasche des Antragstellers ca. 4 g Marihuana und Marihuanasamen gefunden, die zum Eigenkonsum bestimmt waren.
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