BESCHLUSS
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Juni 2005 wird aufgehoben.
II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage des Antragstellers wird hinsichtlich der Nr. I. des Bescheids des Landratsamtes Bayreuth vom 20. Mai 2005 wiederhergestellt, hinsichtlich der Nr. II dieses Bescheids angeordnet.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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