Der am 22. Juli 1981 geborene Kläger erwarb erstmals am 3. Januar 2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.
Am 12. April 2001 überschritt er als Führer eines Kraftfahrzeugs auf der Bundesautobahn 00 in E (Fahrtrichtung O) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um - abzüglich des Toleranzwertes - 30 km/h. Der Beklagte ahndete diesen Verstoß durch seit dem 23. Juni 2001 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 22. Mai 2001 mit einer Geldbuße in Höhe von 130,00 DM.
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