Urteil
I. Der Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. Juli 2005 wird insoweit aufgehoben, als in Ziffer 1. der Klägerin das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 26. September 2005 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
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