BESCHLUSS
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
I.
Der 1981 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen vom 15.02.2006. Hiermit wurde dem Antragsteller die ihm erteilte Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, unverzüglich den Führerschein abzugeben (Nr.2).Ihm wurde bei Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung nach Nr. 2 ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 4).
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung gesondert anordnet. Dies ist dann möglich, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
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