I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die im Tenor bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehene Verfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 betreffend die Ablehnung des Rechtes, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, abgelehnt worden ist.
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