Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. Dezember 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.375,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2) und 3) der Verfügung des Antragsgegners vom 07. Dezember 2005 ist zulässig und begründet.
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