BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 13 § 14 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.22 ; IntKfzVO § 4 § 11 Abs. 2 S. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
BA 40, 469
ZfS 2002, 552
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 02.05.2002
Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Cannabis, Amfetamin
OVG Saarland, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 9 W 16/02
DRsp Nr. 2006/28781
Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Cannabis, Amfetamin
»1. Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin.2. a) Bei Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14FeV (FeV Anlage 4) handelt es sich nicht um eine starre Vorschrift, sondern nur um eine "Regelfall"-Normierung, die für eine Einzelfallwürdigung des jeweiligen konkreten Sachverhalts Raum lässt und bei gesetzeskonformer Auslegung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch lassen muss (Fortführung der Rechtsprechung aus Beschluss des Senats vom 2.8.2000 - 9 V 18/00 -). Dies folgt insbesondere aus Nr. 2 der Vorbemerkung zu dieser Anlage, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder - in besonderen Fällen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist.b) Um eine derartige "Regelfall"-Normierung handelt es sich auch bei Nr. 9.22 der Anlage 4 (FeV Anlage 4) zu den §§ 11, 13 und 14FeV.«
Normenkette:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 13 § 14 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.22 ; IntKfzVO § 4 § 11 Abs. 2 S. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Gründe:
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