VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2024
11 CS 24.70
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; Nr. 9 der Anl. 4 zur FeV;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 23.1694

Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Fahreignung; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei ärztlich verordneter Einnahme von Medizinalcannabis

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.70

DRsp Nr. 2024/4997

Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Fahreignung; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei ärztlich verordneter Einnahme von Medizinalcannabis

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2; Nr. 9 der Anl. 4 zur FeV;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.