Autoren: Schaefer/Urbanik |
Geschwindigkeitsverstöße sind bußgeldbewehrt nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, und zwar in
vorsätzlicher oder |
fahrlässiger |
Schweigt der Bußgeldbescheid zur Schuldform, so ist von Fahrlässigkeit auszugehen (OLG Celle, Beschl. v. 08.07.1999 -
Will das Gericht wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilen, so ist ein Hinweis nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO nötig. Dieser Hinweis ist eine wesentliche Förmlichkeit und muss sich aus dem Protokoll ergeben (§ 273 StPO).
Hinweis!Ein Fehlen dieses Hinweises ist eine formelle Rüge i.S.d. Rechtsbeschwerde und ist nach den strengen Formalien dieser Rügen vorzutragen. Faustregel: Keine Verweise auf die Akte zulässig, Formfehler und Beruhen des Urteils hierauf müssen sich aus der Rechtsbeschwerde selber ergeben, ggf. wörtlich in Begründung vortragen. |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|