OLG Hamm - Urteil vom 08.03.2024
26 U 75/23
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 21.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 423/17

Schmerzensgeldanspruch eines Geschädigten wegen Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit der notfallmäßigen Einlieferung und Operation; Beweiswürdigung durch ein Sachverständigengutachten

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2024 - Aktenzeichen 26 U 75/23

DRsp Nr. 2024/7481

Schmerzensgeldanspruch eines Geschädigten wegen Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit der notfallmäßigen Einlieferung und Operation; Beweiswürdigung durch ein Sachverständigengutachten

Die Einholung eines weiteren Gutachtens für die Frage des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat die Pflicht, sich den Einwendungen der Parteien sorgfältig auseinanderzusetzen; dennoch ist es frei in seiner Entscheidung, ob es in den Fällen, in denen es das vorhandene Gutachten als nicht ausreichend für die Überzeugungsbildung ansieht, eine Anhörung des bisherigen Gutachters nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen wird oder es eine neue Begutachtung veranlasst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene und dieses Urteils sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1;

[Gründe]

I.