OLG Hamm - Urteil vom 23.03.1998
6 U 191/97
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)490d
DRsp I(147)349a
NJW-RR 1998, 1557
NZV 1998, 328
OLGReport-Hamm 1998, 225
r+s 1999, 20
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2656/96

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 6 U 191/97

DRsp Nr. 1999/4328

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt

»1. Die verletzte Beifahrerin kann den Fahrer auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden in Anspruch nehmen, wenn dieser bei dem Versuch, einem Kleintier (Hase, Katze oder Hund) auszuweichen, ins Schleudern gerät und von der Fahrbahn abkommt. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer Fahranfänger ist und der Unfall auf einer Gefälligkeitsfahrt passiert.2. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind auch unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen (hier: infolge des Todes der besten Freundin) zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese neben den körperlichen Verletzungen selbständig Krankheitswert erreicht haben.«

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01. Juli 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 01. Mai 1993 zu ersetzen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.