Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise auch begründet; unbegründet ist hingegen die Anschlussberufung.
Der Beklagte ist gemäß §§ 823, 847 BGB verpflichtet, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von DM 5.000 zu bezahlen.
I.
Die Kammer teilt die Rechtsansicht der Amtsrichterin, dass der Beklagte der Klägerin für die Folgen des streitbefangenen Unfalls vom 6.1.1994 gemäß § 823 BGB wegen schuldhaften Verhaltens entsprechend den Nr. 1 bis 3 der FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer haftet und daher gemäß § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen hat.
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