Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Fehlbehandlung bei einer Dauerwelle ist abzuweisen, da die Voraussetzungen gemäß §§ 823, 847 BGB nicht vorliegen (Köperverletzung). Als Körperverletzung ist anzusehen eine üble, unangemessene Behandlung, die nicht nur unerhebliche Folgen hat. Auch eine Verunstaltung des Körpers durch Abschneiden der Haare fällt hierunter (siehe Schönke/Schröder-Eser, StGB, 21. Aufl., Rdn. 3 zu § 223 StGB; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., Rdn. 5 zu § 223 StGB). Darunter fällt das Abschneiden der gesamten Haare (siehe BGH, NJW 1953, 1440; NJW 1966, 1763); nicht ausreichend ist z.B. ein kaum bemerkbares Versengen des Kopfhaares bzw. das Kürzen eines Zopfes (siehe Dreher/Tröndle, Rdn. 5 zu § 223 StGB; RGSt 29, 58).
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