AG Ulm - Urteil vom 24.01.1996
1 C 2937/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung im Rahmen einer Dienstleistung, Friseur

AG Ulm, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 1 C 2937/95

DRsp Nr. 2007/17019

Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung im Rahmen einer Dienstleistung, Friseur

Als Körperverletzung ist eine üble, unangemessene Behandlung anzusehen, die nicht nur unerhebliche Folgen hat. Darunter fällt auch eine Verunstaltung des Körpers durch Abschneiden der - gesamten - Haare, nicht aber ein kaum bemerkbares Versengen des Kopfhaares bzw. das Kürzen eines Zopfes.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe:

Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Fehlbehandlung bei einer Dauerwelle ist abzuweisen, da die Voraussetzungen gemäß §§ 823, 847 BGB nicht vorliegen (Köperverletzung). Als Körperverletzung ist anzusehen eine üble, unangemessene Behandlung, die nicht nur unerhebliche Folgen hat. Auch eine Verunstaltung des Körpers durch Abschneiden der Haare fällt hierunter (siehe Schönke/Schröder-Eser, StGB, 21. Aufl., Rdn. 3 zu § 223 StGB; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., Rdn. 5 zu § 223 StGB). Darunter fällt das Abschneiden der gesamten Haare (siehe BGH, NJW 1953, 1440; NJW 1966, 1763); nicht ausreichend ist z.B. ein kaum bemerkbares Versengen des Kopfhaares bzw. das Kürzen eines Zopfes (siehe Dreher/Tröndle, Rdn. 5 zu § 223 StGB; RGSt 29, 58).