OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.03.2024
3 U 22/23
Normen:
BGB § 842; StVG § 11 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2024, 339
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 35/19

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2024 - Aktenzeichen 3 U 22/23

DRsp Nr. 2024/7599

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers

Bei Vorliegen einer Körperverletzung besteht eine Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 842 BGB, § 11 S. 1 StVG von (Vermögens-)Nachteilen, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten ein konkreter Schaden in seinem Vermögen entstanden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt, über den bereits durch Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.10.2022 - 10 O 35/19 - titulierten Betrag hinaus weitere 28.321,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.785,71 € seit dem 1.9.2020, weiteren 1.660,85 € seit dem 10.1.2021, weiteren 1.333,08 € seit dem 2.4.2021, weiteren 6.665,40 € seit dem 22.7.2021, weiteren 3.999,24 € seit dem 2.10.2021, weiteren 7.998,48 € seit dem 4.6.2022 und weiteren 3.879,12 € seit dem 2.7.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.708,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.