VGH Bayern - Beschluss vom 26.02.2018
6 ZB 17.2324
Normen:
BBG § 75 Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 7 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 16.719

Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Abstellen eines Dienstfahrzeugs (hier: Fehlen der Wegrollsicherung)

VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 17.2324

DRsp Nr. 2018/11556

Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Abstellen eines Dienstfahrzeugs (hier: Fehlen der Wegrollsicherung)

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 - AN 11 K 16.719 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.517,74 € festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 75 Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 7 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.