OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.03.2018
4 U 56/17
Normen:
StVG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 302/15

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallGeschützter Vorfahrtsbereich eines EinmündungstrichtersFluchtlinie der bevorrechtigten Straße

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 56/17

DRsp Nr. 2020/10302

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Geschützter Vorfahrtsbereich eines Einmündungstrichters Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße

1. Bei einer trichterförmig erweiterten T-Einmündung der untergeordneten Straße erstreckt sich der geschützte Vorfahrtsbereich nicht auf den gesamten Einmündungstrichter, sondern nur auf die aus Sicht des Wartepflichtigen linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße einschließlich der dortigen trichterförmigen Erweiterung. 2. Der Vorfahrtberechtigte hat beim Abbiegen in die untergeordnete Straße grundsätzlich die Mitte der Trichterbreite rechts zu umfahren. 3. Der Wartepflichtige darf bis an die Grenze des Einmündungstrichters (Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße) heranfahren, wenn er sich innerhalb der für ihn rechten Fahrbahnhälfte hält.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 302/15) wird zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 65 v. H. und die Beklagte zu 1 allein weitere 35 v. H. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.