1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen
2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 65 v. H. und die Beklagte zu 1 allein weitere 35 v. H. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
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