LG Aachen - Urteil vom 22.02.1996
2 S 439/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 22.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 109/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Aachen, Urteil vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 2 S 439/95

DRsp Nr. 2007/17026

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion, einer Schnittwunde an der Stirn und Prellungen am linken Oberarm, an der linken Schulter und am Becken mit einer MdE von 100 % für 7 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte. Es bestehen noch gelegentliche HWS-, Nacken- und Kopfschmerzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht [Düren - Urteil vom 22.09.1995 - 1 C 109/95] dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) lediglich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM (2.000 DM abzüglich des von der Beklagten zu 3) vorprozessual in Höhe von 1.000 DM an den Kläger gezahlten Schmerzensgeldes) zugebilligt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf eingehenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.