Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht [Düren - Urteil vom 22.09.1995 - 1 C 109/95] dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) lediglich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM (2.000 DM abzüglich des von der Beklagten zu 3) vorprozessual in Höhe von 1.000 DM an den Kläger gezahlten Schmerzensgeldes) zugebilligt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf eingehenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.
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