AG Mannheim - Urteil vom 23.04.1996
1 C 888/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Mannheim, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 1 C 888/96

DRsp Nr. 2007/17002

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1300 DM [650 EUR] Schmerzensgeld für ein HWS-Schleudertrauma bei einem Verkehrsunfall.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung weiteren Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 29.6.1995 war ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug aus Unachtsamkeit des Fahrers auf den bei Rotlicht vor einer Wechsellichtzeichenanlage stehenden Pkw des Klägers aufgefahren. Der Kläger erlitt hierbei ein HWS-Schleudertrauma. Nach Erstuntersuchung im Krankenhaus wurde er in der Folgezeit von seinem Hausarzt weiter behandelt und für die Zeit vom 29.6.1995 bis 13.7.1995 arbeitsunfähig geschrieben. Als Vertriebsdirektor einer großen Versicherungsgesellschaft nahm er in der Folgezeit seine Tätigkeit wieder auf.

Dem Kläger war ärztlich eine Schanz'sche Krawatte verordnet worden. Diese trug er "die ersten Tage sowohl am Tage als auch in der Nacht". Danach trug er sie "noch am Abend und zum Teil in der Nacht". Mit in Fotokopie vorgelegtem ärztlichen Rezept vom 30.10.95 wurde dem Kläger "6 x Massage Fango" wegen eines HWS-Syndroms verordnet.