I.
Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der umfassenden zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 25. September 1998 gegen 16.10 Uhr, wobei die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.
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