LG Berlin, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 567/02
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Schmerzensgeldbemessung bei Schienbeinkopffraktur in Verbindung mit weiteren Verletzungen (Hautabschürfungen; Platzwunden)
KG, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 12 U 42/05
DRsp Nr. 2006/23192
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Schmerzensgeldbemessung bei Schienbeinkopffraktur in Verbindung mit weiteren Verletzungen (Hautabschürfungen; Platzwunden)
»1. Zu den Grundsätzen der Bemessung von Schmerzensgeld (hier: 15000 EUR sowie immaterieller Vorbehalt für erstgradige, nicht verschobene offene laterale Schienbeinkopffraktur links; Luxation am rechten Daumengelenk; Prellungen, Hämatome sowie Schürfwunden im Bereich des Gesäßes und linken Oberschenkels [hüftgelenksnah]; Gesichtsschürf- und Platzwunden. Dauerschäden. Behandlungsdauer insgesamt ca. 7 Monate stationär. MdE zwischen 100 % und 20 % vom 16. 02. 2000 bis 31. 01. 2002. sowie einer MdE von 10 % auf Dauer)2. Bei der Verwertung von Vergleichsentscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, ist jedenfalls die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen.«