OLG Koblenz - Urteil vom 07.01.2005
8 U 659/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 484
OLGReport-Koblenz 2005, 484
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 316/03

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten bei Benutzung von Wegen mit Fahrrädern

OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 8 U 659/04

DRsp Nr. 2005/20509

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten bei Benutzung von Wegen mit Fahrrädern

1. Benutzt ein Radfahrer einen von zwei durch Beete getrennte, jeweils mit Zeichen 239 versehenen Wegen, der äußerlich als Gehweg erkennbar ist und für den Fahrradverkehr nur in Gegenrichtung zugelassen ist, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 StVO.2. Liegt die entsprechende Einsichtsfähigkeit vor, kann auch ein zehnjähriges Kind grundsätzlich für einen Fahrradunfall haften.3. Nach Vollendung des 10. Lebensjahres ist die Benutzung von Gehwegen durch Radfahrer nicht mehr gestatten (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO).4. 3000 EUR Schmerzensgeld für eine Radfahrerin aus Verkehrsunfall bei Oberarmkopf-Mehrfragmentluxationsfraktur rechts sowie eine Hüft- und Beckenprellung rechts.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den am ... April 1992 geborenen Beklagten auf Ersatz materieller Schäden und Schmerzensgeld aus einem Fahrradunfall in Anspruch, der sich am 11. September 2002 in K. ereignet hat. Darüber hinaus begehrt sie Feststellung, dass der Beklagte ihr zum Ersatz künftig entstehender, aus dem Schadensereignis resultierender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist.