OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1993
32 U 64/92
Normen:
BGB § 823 § 847 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 433
DAR 1993, 433
DfS Nr. 1993/2273
OLGReport-Hamm 1993, 222
OLGReport-Hamm 1993, 222
SP 1993, 381
r+s 1993, 418
r+s 1993, 418
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 22/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 32 U 64/92

DRsp Nr. 1995/3982

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

»1. Auch wenn der durch einen Unfall Geschädigte auf Kosten der gegnerischen Versicherung bei einem Spezialisten im Ausland behandelt wird, ist es ihm nicht vorzuwerfen, wenn er - nach eingetretener gesundheitlicher Verschlechterung - auf die vom Spezialisten vorgeschlagene Behandlung nicht eingeht, sondern den Rat eines anderen Facharztes einholt und dann eine anders geartete Operation durchführen läßt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß auch diese andere Operation nicht zu einer endgültigen Besserung führt.2. Schmerzensgeld von 40000 DM [20000 EUR] Kapital und 200 DM [100 EUR] monatlich Rente für schweren Knieschaden bei 16jährigem Mädchen.«