LG Essen - Urteil vom 13.02.1996
12 O 431/93
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

LG Essen, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 12 O 431/93

DRsp Nr. 2007/17039

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

1a.360000 DM [180000 EUR] Schmerzensgeld und 400 DM monatliche Rente für einen Autofahrer nach Verkehrsunfall bei Schädelhirntrauma dritten Grades mit Hirnödem (Hirnstamm und rechts temporal), subarachnoidale Blutungen (beidseits parietal) und intracerebral im Bereich des Hirnstammes und des rechten Vorderhirnes, Jochbeinfraktur, Schädelfraktur, Thoraxtrauma mit hämatopneumothorax links und Aspirationspneumonie, Abriß der Ohrmuschel, Weichteilverletzungen.1b. Nach dem Akuttrauma war der Kläger vier Wochen lang tiefkomatös. In der Folgezeit entwickelte sich das Vollbild eines apallischen Syndroms. Der Kläger war wach, aber nicht in der Lage Blickkontakt aufzunehmen oder anderweitig zu kommunizieren.1c. 734 Tage stationäre Behandlung einschließlich Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung.1d. Zunächst nur Versorgung über eine Tracheal-Kanüle nach einem Luftröhrenschnitt bzw. mit einer percutanem Gastroenterostomie durch die Bauchwand Möglich. Bis etwa März 1993 kam es wiederholt zu bakteriellen Infekten im Bereich des Bronchialsystems und des Urogenitalsystems. Zu Beginn des Jahres 1993 trat eine pseudomembranöse Colitis als Folge der langfristigen Antibiotikabehandlung auf.