Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch insoweit zu, wie es sich aus der Entscheidungsformel ergibt.
Den Beklagten zu 1) trifft ein Verschulden am Zusammenkommen des Verkehrsunfalls, der sich am 19.06.1992 gegen 15.45 Uhr an der Kreuzung der ... in ... ereignete.
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