BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 478/00
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %, Ersatzpflicht des für einen Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers auf psychisch bedingte Folgewirkungen, Beweisführung
OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 12 U 545/05
DRsp Nr. 2007/7216
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %, Ersatzpflicht des für einen Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers auf psychisch bedingte Folgewirkungen, Beweisführung
1. Die Ersatzpflicht des für einen Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Gewissheit dafür, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Diese Frage muss durch Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise geprüft werden, woran bei Vorhandensein psychischer Beeinträchtigungen vor dem Unfall wie einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung und diejenigen einer posttraumatischen Belastungsstörung können zum Teil verwechselt werden. Auch gerichtliche Gutachten von Sachverständigen unterliegen der freien Beweiswürdigung.
2. [Ca.] 6500 DM [ca. 3325 EUR] Schmerzensgeld für einen 9 ½-jährigen Jungen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ¼ aus Verkehrsunfall, der eine Schambeinastfraktur, eine Kopfprellung und Prellungen am linken Ober- und Unterschenkel erlitt.
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