AG Günzburg - Versäumnisurteil vom 14.03.1996
2 C 1448/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

AG Günzburg, Versäumnisurteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 2 C 1448/95

DRsp Nr. 2007/16986

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für eine durch einen vorsätzlichen Messerstich zugefügte Schnittwunde am Gesäß mit einer MdE von 100 % für 30 Tage.Besondere Schmerzhaftigkeit beim Sitzen (Autofahren), Opfer ist Handelsvertreter.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;