Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Einspruch ist lediglich teilweise begründet.
Aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzung des Klägers durch den Beklagten am 14.10.92 steht dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500 DM gemäß §§ 823, 847 BGB zu.