AG Bonn, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 55/04
LG Bonn, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 242/04
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung - hier: im Falle des Imports einer Tapetenkleistermaschine; Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung in der Berufungsinstanz
BGH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VI ZR 46/05
DRsp Nr. 2006/11038
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung - hier: im Falle des Imports einer Tapetenkleistermaschine; Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung in der Berufungsinstanz
1.»Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.2. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.«3. 4000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann wegen Schnittverletzungen an der linken Hand, die er sich beim Reinigen der Kleisterwanne einer erworbenen Tapetenkleistermaschine zuzog.