Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.300 DM zu, weil er den Kläger schuldhaft fahrlässig im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Brücke zwischen den Zähnen Nr. 34 und 38 Schmerzen zugefügt hat, die bei sachgemäßer Behandlung vermeidbar gewesen wären (§§ 823, 847 BGB). Dabei handelt es sich um das Einsetzen der Unterkieferbrücke über die Zähne Nr. 33, 34 und 38 vom 11.07.1991 bis zum 16.12.1991, als der Beklagte eine neu, durch ein Geschiebe geteilte Brücke einsetzte.
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