OLG Köln - Urteil vom 12.01.1994
27 U 104/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 309/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

OLG Köln, Urteil vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 27 U 104/92

DRsp Nr. 2007/17083

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

1. Auch wenn die Geschädtigte den direkten Beweis für die Schädigung nicht erbringen kann, haftet der behandelnde Arzt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, wenn er diesen nicht zu erschüttern vermag.2. 9000 DM [4500 EUR]Schmerzensgeld für die intraoperativen Schädigung des nervus accessorius bei einer Lymphknoten-Extirpation mit einer MdE von 30 % auf Dauer.Monatelang schwerwiegende Lebensängste wegen des beschwerdebedingten Verdachts auf einen Tumor in oder an der WS und auf ein spinales Angiom.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache im erkannten Umfang Erfolg.

I.