OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2020
20 U 160/19
Normen:
VVG § 21 Abs. 1; BGB § 349; VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2020, 1304
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 270/18

Rücktritt des Versicherers von einem privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag wegen unrichtiger Angaben zu offenbarungspflichtigen Umständen

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 20 U 160/19

DRsp Nr. 2020/10981

Rücktritt des Versicherers von einem privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag wegen unrichtiger Angaben zu offenbarungspflichtigen Umständen

Der VN hat Kenntnis von Vorerkrankungen auch dann, wenn er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses daran erinnern kann (hier Kenntnis bejaht; unter II 2 a bb). Zu den weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Rücktrittserklärung des Versicherers (hier ebenfalls bejaht).

Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Vertrag gem. § 19 VVG berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ein mögliches HWS-Schleudertrauma nach einem Unfall und danach bestehende Rückenbeschwerden nicht angegeben hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 21 Abs. 1; BGB § 349; VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes seiner bei der Beklagten genommen privaten Krankheitskostenversicherung nach von dieser erklärtem Rücktritt.

Bezüglich des erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts verwiesen.

1. 2.