I. Der Kläger hat restliches Architektenhonorar in Höhe von 57.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht; die Beklagte hat sich u.a. mit der Einrede mangelnder Fälligkeit und mit der (Hilfs-)Aufrechnung von Gegenansprüchen verteidigt. Gegen das die Klage mangels Fälligkeit der Forderung abweisende Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 57.000 DM nebst Zinsen verurteilt und ausgeführt, der Beklagten stünden die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers (25.000 DM) und Bausummenüberschreitung (50.000 DM) mangels substantiierten Vortrags nicht zu. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 57.000 DM festgesetzt.
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