Der Kläger war bis Februar 2000 Vertragshändler der Bayerische Motorenwerke AG (BMW AG). Die Beklagte ist eine zum BMW-Konzern gehörende Leasinggesellschaft. Die Parteien schlossen im Februar 1996 eine formularmäßige Vereinbarung über Leasinggeschäfte, auf deren Grundlage der Kläger der Beklagten Leasingverträge über BMW-Neufahrzeuge vermittelte und die Beklagte die betreffenden Leasingfahrzeuge vom Kläger erwarb. Darin heißt es unter anderem:
"1. Gegenstand der Vereinbarung
1.1. Wesentliche Leistungen
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